Satzung
vom 20. September 2011
Präambel
Der VBKI versteht sich als Brückenbauer von der Wirtschaft in andere Bereiche der Gesellschaft. Er will die Partnerschaft zwischen der Wirtschaft und den verschiedenen Gesellschaftsgruppen fördern, deren Anliegen unterstützen und auf diesem Wege dem gesellschaftlichen Miteinander dienen. Der Verein lässt sich von der Grundüberzeugung leiten, dass die Wirtschaft jenseits ihres legitimen Gewinnstrebens eine gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen hat. Er steht für die freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung und die Grundsätze einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ein. Als Berliner Institution ist er dieser Stadt in besonderer Weise verpflichtet. Es ist ihm ein Anliegen, im In- und Ausland für diese zu werben.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Verein Berliner Kaufleute und Industrieller e. V.“
- Sein Sitz ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der „Verein Berliner Kaufleute und Industrieller e. V.“ (im Folgenden: Verein) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur gem. § 58 Nr. 1 AO.
- Der Satzungszweck:
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung, einschließlich der Studentenhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
- das Bürgernetzwerk Bildung, das die Gewinnung, Koordination und Fortbildung von ehrenamtlichen Lesepaten für Berliner Schulen und Kindertagesstätten organisiert,
- die Durchführung des Sprachenwettbewerbs der staatlichen Europaschulen „Kids – fit für Europa“,
- Vorträge und Diskussionsveranstaltungen, z.B. zu den Themen Wirtschaft, Politik, Bildung, Wissenschaft, Gesundheit, Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Probleme und Interessen Berlins,
- Durchführung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung (z.B. Rhetorik, Konfliktmanagement etc.).
- Förderung von Wissenschaft und Forschung wird verwirklicht insbesondere durch:die Vergabe eines Wissenschaftspreises an junge Berliner und Brandenburger Doktoranden und Absolventen. Die Auswahl der Teilnehmer und die Preisvergabe erfolgen durch eine Kommission aus Vertretern der beteiligten Universitäten, Hochschulen und des VBKI e.V.
- Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht insbesondere durch :die Veranstaltung von Vorträgen und Führungen durch Museen und Ausstellungen.
- Der in § 2 Nr. 2 Buchstabe d genannte Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung, einschließlich der Studentenhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Weitergabe von Mitteln im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO ist zulässig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufnahmebedingungen
- Mitglieder des Vereins – in sämtlichen Satzungsvorschriften als Mitglieder bezeichnet – können Unternehmen wie auch selbständige Kaufleute im Sinne des HGB und gesetzliche Vertreter oder Prokuristen von Unternehmen werden.
- Auch andere Personen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, insbesondere Führungskräfte der Wirtschaft oder Personen aus anderen Berufsgruppen, die freiberuflich unternehmerisch tätig sind oder in außerberuflichen Tätigkeiten unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen werden, an denen der Verein ein besonderes Interesse hat.
- Personen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können als (stimmberechtigte) Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Soweit sie die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 (noch) nicht erfüllen, können sie gemäß Abs. 3 aufgenommen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Bewerber um die persönliche Mitgliedschaft im Verein müssen die Unterstützung von zwei Mitgliedern als Bürgen nachweisen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Beschluss des Präsidiums. Das aufzunehmende Mitglied erhält über die Entscheidung eine schriftliche Nachricht vom Verein.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Das Präsidium des Vereins kann Persönlichkeiten, die sich um die Wirtschaft Berlins und um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person,
- durch Austritt; Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig und muss dem Verein gegenüber mittels eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden; mit Zustimmung des Präsidiums kann der Austritt zu einem anderen Zeitpunkt und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen, wenn zwingende Gründe vorliegen,
- durch Streichung, wenn trotz wiederholter Mahnung Beiträge nicht fristgemäß gezahlt worden sind,
- durch Ausschluss, den das Präsidium beschließen kann,
- wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt, oder
- wenn ein Mitglied auf andere Weise, zum Beispiel durch sein geschäftliches oder persönliches Verhalten, den Ruf oder die Interessen des Vereins schädigt.
- Der Beschluss auf Streichung oder Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder des Präsidiums. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu der Absicht der Streichung oder des Ausschlusses zu äußern.
- Das Präsidium kann ferner beschließen, dass sämtliche Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Berufungskommission ruhen.
- Gegen den Beschluss auf Streichung oder Ausschluss kann der Betroffene binnen einer Frist von 6 Wochen Berufung einlegen, über welche die Berufungskommission (§ 14) entscheidet.
- Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Aufnahmegebühren und Beiträge
- Die Mittel werden aufgebracht durch Aufnahmegebühren, laufende und einmalige Beiträge, freiwillige Zuwendungen der Mitglieder und Spenden Dritter. Die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge befreit.
- Das Präsidium kann auf begründeten Antrag den Beitrag für aus dem aktiven Berufsleben ausgeschiedene Mitglieder um bis zu 50 % ermäßigen.
- Juniorenmitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Diese wird jedoch in voller Höhe erhoben, wenn das Juniorenmitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als zwei Jahre Mitglied war.
§ 10 Organe der Körperschaft
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium.
§ 11 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
(1.) dem Präsidenten,
(2.) zwei Vizepräsidenten,
(3.) dem Schatzmeister,
(4.) fünf weiteren Mitgliedern und
(5.) bis zu drei weitere stimmberechtigte Mitglieder, die auf Vorschlag des Präsidenten mit Mehrheit des Präsidiums kooptiert werden können. - Die Mitglieder des Präsidiums werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis einzeln für drei Jahre in ihr Amt gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Grundsätzlich können nur Mitglieder in das Präsidium gewählt werden, die eine aktive Funktion im Wirtschaftsleben ausüben. Eine vorzeitige Abberufung eines Präsidialmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Schatzmeister sowie fünf weitere Mitglieder. Je zwei sind berechtigt, den Verein zu vertreten, wovon einer immer der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten sein muss.
- Das Präsidium kann, für Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere für die Führung der Geschäftsstelle, die Personalführung, Öffentlichkeitsarbeit und das Veranstaltungsmanagement einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters bewegt sich im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht und erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der besondere Vertreter ist im Innenverhältnis zum Präsidium gemäß vorstehend Ziffer 3 weisungsgebunden, nach außen kann er selbständig handeln.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Präsidiums, zweier Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Rechts- und Berufungskommission,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Präsidiums,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Beiträge für die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Präsidiums vom Präsidenten einberufen. Das Präsidium ist verpflichtet, die Mitglieder einzuladen:
- zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einmal jährlich (innerhalb der ersten neun Monate),
- zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- wenn mindestens 50 Mitglieder schriftlich einen begründeten Antrag stellen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und zwar mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einladung genügt die Aufgabe der Post.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen bestimmen einen Vertreter in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimmrechts bei natürlichen Personen durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- Anträge, deren Beratung und Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung gewünscht werden, sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Sie sind unverzüglich allen Mitgliedern vor der Versammlung bekanntzugeben. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung über die Zulassung eines Antrages Beschluss fassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse, durch welche die Satzung oder der Zweck der Körperschaft abgeändert wird, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 13 Ausschüsse
- Das Präsidium kann Ausschüsse einrichten, deren Aufgabe es ist, die Arbeit des Vereins zu fördern.
- Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten gewählt.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Präsidenten und dem Ausschussvorsitzenden ernannt.
- Die Ausschüsse haben die Möglichkeit, Arbeitskreise zu bilden.
§ 14 Rechts- und Berufungskommission
- Die Rechts- und Berufungskommission besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, und entscheidet mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Die Amtszeit ihrer Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechts- und Berufungskommission berät das Präsidium in allen den Verein betreffenden Rechtsangelegenheiten und entscheidet über Berufungen gemäß § 7, Abs. 3 der Satzung.
§ 15 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören; ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins, seine Liquidation und die Verwendung seines Vermögens kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sollte in der Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel aller Mitglieder anwesend sein, dann entscheidet über die Auflösung des Vereins eine innerhalb von vier Wochen einzuberufende neue außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Forschung und Wissenschaft oder der Kunst und Kultur. Die begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder die begünstigte Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung, gegebenenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmt.
Berlin, den 20.09.2011
Kontakt

Verein Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.
Ludwig Erhard Haus
Fasanenstr. 85
10623 Berlin
Tel.: 030 - 72 61 08 - 0
Fax: 030 - 72 61 08 - 30
info(at)vbki.de
www.vbki.de
